Ehemündigkeit

Ehemündigkeit
Ehe|mün|dig|keit 〈f. 20; unz.〉 Mindestalter für die Eheschließung

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Ehe|mün|dig|keit, die (Rechtsspr.):
das Ehemündigsein.

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Ehemündigkeit
 
(Ehefähigkeit): die Fähigkeit zur rechtswirksamen Eheschließung. Die Ehemündigkeit tritt mit der Volljährigkeit ein, sodass jede Frau und jeder Mann mit Vollendung des 18. Lebensjahres heiraten kann. Eine Ausnahme ist dann möglich, wenn ein Ehepartner das 16. Lebensjahr vollendet hat und der andere schon volljährig ist. Der Minderjährige bedarf dazu jedoch der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund). Wird diese Einwilligung ohne triftigen Grund von diesen verweigert, so kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen. Mädchen unter 16 Jahren erhalten die Heiratserlaubnis selbst dann nicht, wenn sie schwanger sind.

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Ehe|mün|dig|keit, die: das Ehemündigsein.

Universal-Lexikon. 2012.

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